Durch die löbliche Kooperation von Vermietern bei großen Gruppenanmeldungen, kommt es in der Praxis leider immer wieder zu gewissen Problemen. Gäste übernachten demnach in einem Betrieb, werden dort jedoch nicht gemeldet! Die Begründung seitens der Vermieter liegt sodann darin, dass das Hauptkontingent und die Reiseleitung ja woanders untergebracht sind. Bezüglich Meldegesetz gibt es dazu jedoch nur eine korrekte Vorgangsweise:
Gäste sind dort anzumelden, wo sie übernachten!
Als Vermieter ersparen Sie sich so nicht nur Unannehmlichkeiten im Zuge der Meldekontrolle. Denn der Hauptgrund dieser Vorgehensweise liegt darin, dass bei polizeilichen Ermittlungen so keine Probleme auftreten können.
Bei der Abrechnung mit dem Partnerbetrieb ist die abzuführende Tourismusabgabe schlicht miteinzurechnen.
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