Information bezüglich "Arbeiter"Auf Grund der bevorstehenden Großbaustelle "Bosrucktunnel" und der bei Meldekontrollen festgestellten Problemen wurden wir gebeten, die für Arbeiter geltenden Bestimmungen zusammenzufassen: 1. Jede Person, welche in einem Beherbergungsbetrieb nächtigt, ist lt. Meldegesetz mittels Gästemeldebuch anzumelden! Dies gilt im Besonderen auch für die so genannten „Arbeiter"! 2. Arbeiter sind in allen Gemeinden der Region Pyhrn-Priel (Edlbach, Hinterstoder, Klaus, Rosenau, Roßleithen, Spital am Pyhrn, Steyrling, St. Pankraz, Vorderstoder, Windischgarsten) ohne Ausnahme abgabenpflichtig. Die Tourismusabgabe ist in Ihrem Zimmerpreis einzukalkulieren und auch abzuführen. 3. Sollte eine einzelne Person länger als 60 Tage in Ihrem Betrieb nächtigen, so ist die Tourismusabgabe nur für die ersten 60 Nächte abzuführen. Für alle weiteren Nächte ist keine Tourismusabgabe mehr zu entrichten. Dazu muss der Arbeiter auf dem Meldezettel mit dem 60. Tag als Abreise abgemeldet werden und mit den selben Daten auf einem neuen Gästemeldeblatt ab dem 61. Tag wieder angemeldet werden. Auf dem neuen Gästemeldeblatt ist in diesem Fall deutlich leserlich der Befreiungsgrund "Tourismusabgabenbefreit, weil Arbeiter länger als 60 Tage" zu vermerken. Ab der 61 Nacht muss die Person dann zusätzlich beim zuständigen Meldeamt gemeldet werden. 4. Auch wenn sich ein Arbeiter sofort beim Meldeamt einen Nebenwohnsitz anmeldet, ist ein Gästemeldeblatt auszufüllen und für die ersten 60 Nächtigungen die Tourismusabgabe zu entrichten. 5. Die Melde- und Abgabenpflicht bezieht sich immer auf eine bestimmte Person und nicht auf eine Firma. Will man die Befreiung ab der 60igsten Nacht geltend machen, so müssen die Gästemeldeblätter auf den jeweiligen Namen des Arbeiters und nicht auf den Namen einer Firma ausgefüllt werden. 6. Die Regelung bzgl. der so genannten Wochenpendler – welche von der Tourismusabgabe befreit sind - trifft nur bei einer Nächtigung in einer Zweitwohnung ( also bei reiner Raumvermietung über einen Mietvertrag ) zu. Sobald ein Arbeiter oder auch Wochenpendler in einer Gästeunterkunft nächtigt (und somit auch diverse Dienstleistungen erhält) handelt es sich nicht mehr um eine reine Raumvermietung und die Tourismusabgabe ist zu bezahlen. 7. Die teilweise momentan übliche Vorgehensweise, dass Arbeiter, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, nur beim Meldeamt gemeldet werden und somit keine Tourismusabgabe bezahlen ist unzulässig! |